Name und Zweck

 Art. 1

Unter der Bezeichnung „HABS Queer Basel“ 

(Kurzbezeichnung: habs) besteht mit Sitz in Basel ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der gemeinnützige Verein ist eine Plattform für bestehende und neue Projekte und der Arbeit für Menschen aller Geschlechtsidentitäten, sexuellen Orientierungen und jeglichen biologischen Geschlechts.

Art. 3

Der Verein bietet Infrastruktur und Dienstleistung an. Damit fördert er die queere Kultur und Aktionen. Die habs ist nationalen Dachverbänden (insbesondere “Pink Cross”, “LOS”, “TGNS”), dem internationalen Dachverband „ILGA“, sowie den lokalen und nationalen AIDS-Hilfen angeschlossen. Der Verein kann weiteren Organisationen, die vergleichbare Interessen fördern, beitreten. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Mitgliedschaft

Art. 4

4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können Mitglied werden, falls sie sich für queere Belange gemäss Leitbild einsetzen.

4.2 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die betroffene Person kann gegen den Entscheid bei der Vereinsversammlung Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

4.3. Der ordentliche jährliche Beitrag und der Beitrag für Schüler*innen, Lernende, Studierende und Nichtverdienende werden von der Vereins-versammlung festgesetzt. Der Beitrag kann nach Rücksprache mit dem Vorstand reduziert werden.

Vereinsversammlung

Art. 5
5.1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und wird in der Regel im Januar durch den Vorstand einberufen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5.2 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen eines Zehntels aller Mitglieder einberufen.

5.3 Die Vereinsversammlung beschliesst über:

  • Den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Die Jahresrechnung und Jahresbudget;
  • Die Abnahme des Revisorenberichtes und Wahl der Rechnungsrevisoren;
  • Die Höhe des Mitgliederbeitrags;
  • Die Wahl des Vorstandes;
  • Die Wahl der Delegierten zu Organisationen, in welchen der Verein Mitglied ist;
  • Änderung der Statuten;
  • Weitere ihr vom Vorstand vorgelegte Geschäfte, wie z. B. im Vorstand abgelehnten Mitgliedschaften;

5.4 Die Vereinsversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen.

5.5 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereinsvorstandes.

5.6 Alle Mitglieder in der Vereinsversammlung haben das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

5.7 Interessenten und Gäste können ohne Stimmrecht an der Vereinsversammlung teilnehmen.

Vorstand und Revisoren

Art. 6
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der Vorstand organisiert sich selbst und ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er kann Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen geltend machen.

6.2 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist Ansprech- und Koordinationsstelle für neue Projekte. Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt zusammen den Verein nach aussen zu vertreten.
Der Vorstand legt der Vereinsversammlung jährlich Tätigkeitsbericht sowie Rechnung und Budget vor.

6.3 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und legen der Vereinsversammlung Bericht und Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung vor.

Haftung

Art. 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Auflösung des Vereins

Art. 8
8.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszweckes.

8.2 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

8.3 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28.03.1974 angenommen und am 19.01.1995, 19.02.1998, 06.02.2007, 21.03.2017, 20.03.2018 sowie am 26.09.2023 geändert.

 

Basel, den 26.09.2023

Der Tagespräsident: Marco Müller

Protokollführung: Frédéric Jacquemai